za poznavalce šrahe:
Warum sind teerölgetränkte Hölzer so gefährlich?
Teerölimprägnierte, hölzerne Eisenbahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle sind zum
Schutz gegen Witterung und Schädlingsbefall (Insekten, holzabbauende Pilze) meistens
mit Steinkohlenteeröl (Carbolineum) druckimprägniert. Die Teeröle bestehen bis zu 85 %
aus polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Auch nach einem langjähri-gen Einsatz im Bahnbereich bzw. als Leitungsmasten verbleiben etwa 2/3 der ursprüngli-chen Teerölmenge in der Bahnschwelle bzw. im Leitungsmast.
In hohen Konzentrationen enthalten Teeröle Benzo(a)pyren, ein aus 5 Benzolringen beste-hender polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoff, der als umweltgefährdend und für
den Menschen als gesundheitsschädigend bekannt ist. Insbesondere ist der Hautkontakt
gefährlich, er kann krebserregend sein. Problematisch ist, dass die Teerölimprägnierung oft
aus der Oberfläche des Holzes ausdringt (ausschwitzt). Bei Hitze kann das Ausgasen der
Imprägnierung außerdem zu Geruchsbelästigungen führen. Durch ihre wasserabstoßen-den Eigenschaften weisen Teeröle eine gute Auslaugbeständigkeit auf. Eine Gefährdung
der Böden und der Nahrungsketten Boden - Pflanze - Mensch und Boden - Grundwasser -Mensch ist jedoch nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlagen und Entsorgungswege
Mit Teerölen behandelte Holzerzeugnisse zu verwenden und in Verkehr zu bringen war be-reits seit Anfang der neunziger Jahre streng reglementiert und im privaten Bereich verbo-ten. Seit dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher
Verordnungen (BGBl. I S. 3185) am 20. August 2002 ist es jedoch auch im gewerblichen
Bereich, bis auf wenige Ausnahmen, praktisch untersagt.
Der Umfang mit teerölimprägnierten Eisenbahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle tan-giert folgende Rechtsbereiche:
- Gefahrstoffrecht
- Abfallrecht
- Bodenschutzrecht
- Strafrecht
Gefahrstoffrecht
Das Chemikaliengesetz (ChemG) und seine dazu ergangenen Verordnungen enthalten
weitgehende und grundsätzliche Verbote des Inverkehrbringens und Verwendens teeröl-belasteter Hölzer. Demnach dürfen Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder
Holzwerkstoffen bestehen und die mit Teerölen behandelt worden sind, gemäß Abschnitt
17 des Anhangs zur Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) nicht in Verkehr ge-bracht oder gemäß Anhang IV Nr. 13 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht ver-
Kreis Dithmarschen, Stand Mai 2012
- 2 -wendet werden. Das Verwendungsverbot beinhaltet jedoch kein Gebot des Entfernens
von ursprünglich nach altem Recht legal eingebauten Bahnschwellen, was im gewerbli-chen Bereich z. T. früher in weiterem Umfang als heute möglich war.
Ausnahmen:
· Gebrauchte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen beste-hen und mit Teerölen oder Bestandteilen aus Teerölen behandelt wurden, können ge-mäß Anhang zu § 1 Abschnitt 17, Spalte 3, der ChemVerbotsV ausschließlich erneut als
Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telefonmasten oder für gewerbliche oder indus-trielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck (z. B. Hafen-spundwände wiederum als solche) wieder verwendet werden.
· Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die
mit Holzschutzmitteln behandelt wurden und einen Massegehalt von weniger als 50 Mil-ligramm pro Kilogramm (ppm) Benzo(a)pyren und weniger als 3 Prozent lösliche Pheno-le aufweisen, können für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwendet werden. Der
Nachweis über die Einhaltung der o. g. Grenzwerte ist durch den Inverkehrbringer zu
erbringen.
Abfallrecht
Teerölimprägnierte Eisenbahnholzschwellen, Leitungsmasten und Pfähle sind gefährli-che Abflälle (Abfallschlüsselnummer nach Abfallverzeichnisverordnung - AVV - Nr.: 17
02 04*). Sie können in zugelassenen Entsorgungs-/Verwertungsanlagen entsorgt wer-den.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen gemäß
§ 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde
(z.B. für den Transport). Die Erlaubnis ist zu beantragen bei der Gesellschaft für die Or-ganisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH (GOES), Saalestraße 8, 24539
Neumünster.
Bodenschutz
Nach § 7 BBodSchG ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, Vorsorge gegen das
Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Diese Vorsorgepflicht erstreckt
sich auch auf das Einbringen von Materialien auf und in den Boden (§ 12 BBodSchV).
Wasserrechtliche Bestimmungen sind einschlägig, wenn zu besorgen ist, dass eine Ver-wendung der Bahnschwellen zu einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbe-schaffenheit führen könnte (§ 48 WHG).
Strafrecht
Der Verstoß gegen die chemikalienrechtlichen Verbote des Inverkehrbringens und der
vorschriftswidrige Umgang mit gefährlichen Abfällen kann zur Bestrafung nach dem
Strafgesetzbuch mit Geld- oder Freiheitsstrafe bzw. dessen Nebenstrafrecht führen
(§ 326 Strafgesetzbuch und § 27 ChemG i. V. m. § 8 der ChemVerbotsV). Nach diesen
Vorschriften hätte z. B. Strafverfolgung zu befürchten, wer nach Inkrafttreten der Verbo-te unzulässig teerölbelastete Bahnschwellen auf seinem Privatgrundstück als Zaunpfäh-le erstmalig benutzt oder in seinem Besitz befindliche zu diesem Zweck abgibt.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Überwachung des Verwendungsverbotes (§ 15 GefStoffV) für Erzeugnisse,
die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und mit Teerölen oder Be-standteilen aus Teerölen behandelt wurden, ist bei gewerblichen sowie bei privaten Her-
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- 3 -stellern oder Verwendern der Fachdienst Wasser, Boden und Abfall des Kreises Dithmar-schen.
Zuständig für die Überwachung des Verbotes des Inverkehrbringens (§ 1 und Abschnitt 17
der ChemVerbotsV) ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, Itze-hoe.
Die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen obliegt
grundsätzlich dem Fachdienst Wasser, Boden und Abfall des Kreises Dithmarschen.